Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kursteilnehmer

die nachfolgenden Vertragsbedingungen für Gesundheitskurse regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem SOLEPARK Schönebeck/Bad Salzelmen, Eigenbetrieb der Stadt Schönebeck (Elbe), Badepark 1, 39218 Schönebeck – nachstehend „SOLEPARK“ – und Ihnen, nachstehend „Teilnehmer“ genannt. Lesen Sie bitte diese Bedingungen aufmerksam durch.


§1 Stellung des SOLEPARKs, anzuwendende Rechtsvorschriften:

 

 In erster Linie finden diese Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.

 

§2 Vertragsschluss:

 

  2.1. Durch seine Buchung unterbreitet der Teilnehmer dem SOLEPARK sein konkretes Angebot auf Abschluss des Vertrages. Die Buchung kann nur schriftlich erfolgen. Die Annahmebestätigung durch den SOLEPARK erfolgt ebenfalls in schriftlicher Form.

 

  2.2. Für Buchungen, die online erfolgen, gilt: Die angebotenen Kurse des SOLEPARKs können online auf der Website https://www.solepark.de/termine.html gebucht werden. Zunächst erhält der Teilnehmer eine Anmeldebestätigung mit Zahlungsaufforderung. Nach Zahlungseingang erhält der Teilnehmer eine finale Buchungsbestätigung. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung kommt der Vertrag zwischen Teilnehmer und dem SOLEPARK zustande. Erst nach Erhalt der Bestätigung ist die Teilnahme am Kurs möglich.

 

§3 Leistungen, Ausführende:

 

  3.1 Die geschuldete Leistung des SOLEPARKs besteht aus der Durchführung des Gesundheitskurses entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Angaben zur Dauer sind Circa-Angaben (ggf. inkl. Umkleidezeiten).

 

  3.2 Soweit etwas Anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchführung des Gesundheitskurses nicht durch eine bestimmte Person geschuldet.

 

  3.3 Eine Untersuchung des Teilnehmers, bzw. eine Beratung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Disposition und der Eignung des Gesundheitskurses für ihn, ist nicht Gegenstand der vertraglichen Leistungen. Auf Ziffer 8.2 dieser Bedingungen wird hingewiesen.

 

§4 Zahlung:

 

  4.1 Der gesamte Preis für die Teilnahme ist, entsprechend den Angaben in der Anmeldebestätigung bzw. der Ausschreibung, im Voraus fällig und per PayPal oder per Vorkasse auf das Konto des SOLEPARKs (IBAN: DE88 8005 5500 0370 5050 93, SWIFT-BIC: NOLADE21SES bei der Salzlandsparkasse) innerhalb von 3 Arbeitstagen zu zahlen.

 

  4.2 Soweit der SOLEPARK zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers begründet ist, besteht ohne vollständige Zahlung vor Kursbeginn kein Anspruch des Teilnehmers auf Teilnahme am Kurs.

 

§5 Nichtinanspruchnahme von Leistungen:

 

Nimmt der Teilnehmer am Kurs ganz oder teilweise nicht teil, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Teilnahmepreises.

 

§6 Rücktritt:

 

  6.1 Der Teilnehmer kann von der Teilnahme bis zu 10 Arbeitstage vor Kursbeginn kostenlos zurücktreten. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem SOLEPARK zu erfolgen.

 

  6.2 Der SOLEPARK ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ohne sein Verschulden der vermittelte Dienstleistungsvertrag vom Dienstleister nicht durchgeführt oder die Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen nicht erreicht wird. Stichtag ist in der Regel 10 Arbeitstage vor Kursbeginn. In diesen Fällen erhält der Teilnehmer seine gezahlte Teilnehmergebühr ohne Abzüge auf dem von ihm gewählten Zahlungsweg zurück.


§7 Haftung des SOLEPARKs, Versicherungen:

 

  7.1 Eine Haftung des SOLEPARKs für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden vom SOLEPARK nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

  7.2 Der SOLEPARK haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der Teilnahme, insbesondere nicht für die Erreichung des mit der Teilnahme angestrebten gesundheitlichen Effekts.

 

  7.3 Der SOLEPARK haftet nicht für Körperschäden oder Gesundheitsschäden des Teilnehmers, die daraus entstehen, dass der Teilnehmer seiner Obliegenheit gem. 8.2 dieser Bedingungen nicht nachkommt. Dies gilt nicht, falls der Schaden ursächlich oder mitursächlich durch die schuldhafte Verletzung bestehender Informations- oder Aufklärungspflichten des SOLEPARKs entstanden ist.

 

  7.4 Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten keine Versicherungen zu Gunsten des Teilnehmers. Es obliegt dem Teilnehmer selbst, sich bezüglich der Teilnahme gegebenenfalls, insbesondere hinsichtlich eines etwaigen Unfalls oder gesundheitlicher Schäden im Rahmen der Teilnahme zu versichern.

 

§8 Obliegenheit des Teilnehmers:

 

  8.1 Der Teilnehmer ist verpflichtet, etwaige Mängel des Kurses sofort gegenüber dem SOLEPARK anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige Ansprüche des Teilnehmers aufgrund von Mängeln, die nicht gerügt wurden, entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

 

  8.2 Es obliegt dem Teilnehmer, zu überprüfen, ob der jeweilige Gesundheitskurs für ihn geeignet ist, ob er den Anforderungen an die Teilnahme gewachsen ist und ob hinsichtlich seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition Hinderungsgründe bezüglich der Teilnahme bestehen. Dem Teilnehmer wird die Inanspruchnahme einer entsprechenden ärztlichen Beratung dringend empfohlen.


§9 Verjährung:

 

  9.1 Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem SOLEPARK, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Teilnehmers, bzw. des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung, verjähren in einem Jahr.

 

  9.2 Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Teilnehmer von den Umständen, die den Anspruch gegen den SOLEPARK begründen und diesen selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

 

  9.3 Schweben zwischen dem Teilnehmer und dem SOLEPARK Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder der SOLEPARK die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

§10 Gerichtsstand:

 

  10.1 Der Teilnehmer kann Klagen gegen den SOLEPARK nur an dessen allgemeinen Gerichtsstand erheben.

 

  10.2 Für Klagen des SOLEPARKs gegen den Teilnehmer, bzw. den Auftraggeber ist der allgemeine Gerichtsstand des Teilnehmers maßgeblich. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder hat der Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des SOLEPARKs dessen Geschäftssitz.


 

 Stand: 14.03.2024