Ambulante Vorsorgeleistungen am anerkannten Kurort (SGB V §23)PDFDruckenE-Mail« zurück
Reicht eine wohnortnahe, ambulante ärztliche Behandlung (einschl. Heilmittelversorgung) nicht aus, können die gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Bedingungen ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Diese ambulanten Vorsorgeleistungen sind zielgerichtete, komplexe medizinische Maßnahmen unter Einschluss kurortspezifischer Heilmittel (Kurmittel) und dienen sowohl zur Verhütung als auch zur Vermeidung der Verschlimmerung einer Krankheit.
Der Weg zu einer solchen Leistung ist gar nicht kompliziert: |
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Stand der Gesetzsprechung: Juli 2004 |
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